Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der HGA
wurde mit Bescheid vom 20.12.2000 durch das Landesarbeitsamt
Sachsen-Anhalt-Thüringen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG, zuletzt unbefristet, erteilt. Bei
Wegfall der Erlaubnis im Sinne §12 (2) AÜG wird der Entleiher unverzüglich
schriftlich benachrichtigt.
Unsere AGB
gelten für alle unsere Angebote, Arbeitnehmerüberlassungs- und
Personalvermittlungsverträge. Individuelle Abweichungen von Vereinbarungen
müssen schriftlich erfolgen.
1. Auftragsbedingungen
1.1 Alle Angebote der HGA sind als
freibleibend zu betrachten. Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträge
zwischen Auftraggeber (im weiteren Entleiher genannt) und der HGA mbH bedürfen
der Schriftform gemäß § 12 (1) AÜG.
1.2 Die HGA mbH ist Arbeitgeber seiner
überlassenen Mitarbeiter gemäß AÜG § 11 (1) mit allen damit verbundenen Rechten
und Pflichten. Alle Vereinbarungen sind mit der HGA mbH zu treffen und nicht
mit dem Mitarbeiter.
2. Weisungs- u. Kontrollfunktionen des Entleihers
2.1
Der
Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die
nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen. Der Verleiher muss
gewährleisten, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des
Entleihbetriebes integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige
Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten. Der Entleiher hat jedoch
darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten
werden. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss der Entleiher der HGA eine
entsprechende gültige Erlaubnis vom Landesarbeitsamt vorlegen.
3. Arbeitsschutz
3.1 Gemäß § 11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers
den für Ihren Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes.
Die sich hieraus ergeben Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher
unbeschadet den Pflichten der HGA mbH.
3.2 Des Weiteren wird dem Leiharbeitnehmer durch den
Entleiher Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe zur Verfügung gestellt.
3.3 Vor der Arbeitsaufnahme muss die HGA über eventuelle
gesundheitsgefährdende Einwirkungen durch Lärm oder gefährliche Stoffe unterrichtet
werden.
3.4 Zur persönlichen Schutzausrüstung des Leiharbeitnehmers
gehören Arbeitsschutzschuhe (S3) und weitere Artikel je nach Absprache. Soweit
tätigkeitsspezifische Schutzausrüstung erforderlich ist, die bei der
Auftragserteilung nicht vereinbart war, wird sie vom Entleiher gestellt.
3.5 Im Falle eines Arbeitsunfalls ist die HGA mbH
unmittelbar zu verständigen. Der Entleiher hat gemäß § 1553 (4) RVO eine
Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen. Ein Arbeitsunfall ist
gemeinsam zu untersuchen. Sicherheitstechnische Kontrollen werden durch unseren
Sicherheitsbeauftragten Herrn Adenstedt durchgeführt. Sie gestatten ihm den
Zugang zu den Arbeitsplätzen.
4. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
4.1
Bei
einer Beendigung der Überlassungsdauer hat der Entleiher mindestens 1 Woche
vorher dieses der HGA mbH mitzuteilen.
4.2
Bei
Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstillegung und während der Dauer
von Betriebsversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten
ruhen. Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle des § 11 (5) AÜG den Arbeitnehmer
auf sein Arbeitsverweigerungsrecht hinzuweisen.
4.3
Der
Entleiher überprüft innerhalb der ersten 4 Stunden des Einsatzes die
Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters. Bei Einsatz mit Kraftfahrzeugen
hat sich der Entleiher den gültigen Führerschein vorweisen zu lassen. Falls die
Leistungen des Mitarbeiters der HGA mbH nicht den Anforderungen des Entleihers
entsprechen und die HGA mbH innerhalb von 4 stunden nach Arbeitsantritt durch
den Entleiher verständigt wird, kann die HGA mbH im Rahmen Ihrer Möglichkeiten
eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Weitergehende Ansprüche gegenüber der
HGA mbH bestehen nicht.
5. Preise
5.1
Die
Preise gelten, falls nicht anders mit der HGA mbH vereinbart, ohne Zuschläge
für Überstunden, Sonn- und Feiertragsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit usw.
Die vereinbarten Preise können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und anderen
Umständen in Höhe der effektiv eingetretenen Kostensteigerungen angehoben
werden.
Die Zuschläge werden wie folgt berechnet:
-
Überstunden
ab der
41. Wochenarbeitsstunde 25 %
-
Überstunden
ab der
43. Wochenarbeitsstunde 50 %
-
Nachtzuschlag
(20:00 – 06:00 Uhr) 25 %
-
Samstagszuschlag
erste und zweite Stunde 25 %
ab der dritten Stunde 50 %
-
Sonntagszuschlag 50 %
-
Feiertagszuschlag 100 %
Fallen weitere branchenübliche oder
in Ausführung der übernommenen Tätigkeiten Zuschläge an, werden diese gesondert
berechnet.
Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Einsatzorte
6. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
6.1
Der
Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach
Beendigung des Auftrages von HGA- Mitarbeitern vorgelegten Zeitnachweisen zu
unterzeichnen, andernfalls gilt der von dem HGA- Mitarbeiter vorgelegte
Zeitnachweis als genehmigt. Die HGA mbH erstellt Rechnungen auf Basis der
Zeitnachweise. Mit Unterschrift des Entleihers gelten die vereinbarten
Leistungen als erbracht. Ein Zurückhaltungsrecht ist damit seitens des
Entleihers ausgeschlossen. Die Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen
Zahlung fällig. Der von der HGA mbH entsandte Mitarbeiter hat keine Inkassoberechtigung.
Auch darf er nicht ohne eine von der HGA mbH ausgestellte Vollmacht mit Geld
und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Vorschüsse oder Zahlungen des
Entleihers darf der von der HGA mbH entsandte Mitarbeiter nicht in Empfang
nehmen.
6.2
HGA
ist berechtigt ab dem 1. Tag der Fälligkeit der Rechnung Zinsen in Höhe von 5%
p.a. über dem jeweils gültigen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen.
6.3
Sollte
während der Zusammenarbeit zwischen der HGA und dem Entleiher ein berechtigter
Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit auftreten, so werden
alle offenen Rechnungen (auch gestundete) sofort fällig. Die HGA kann sofortige
Barzahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Entleiher dieser
Forderung nicht nach, so kann die HGA vom Vertrag zurücktreten und vom
Entleiher sofort die Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie den
Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.
6.4
Hat
der Entleiher Gegenforderungen an die HGA mbH und will diese mit einer
Rechnung aufrechnen, so ist dieses nur zulässig, wenn die HGA diese schriftlich
festgestellt und anerkannt hat.
7. Haftung
7.1
Der
Leiharbeitnehmer wird vor Arbeitsaufnahme durch Ihren zuständigen Mitarbeiter
in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen. Der Leiharbeitnehmer
wird somit Ihren Mitarbeitern gleichgestellt, da er nicht unter unserer
ständigen Aufsicht steht. Bei Schäden durch den Leiharbeitnehmer sind wir somit
von der Haftung ausgeschlossen.
7.2
Etwaige
Reklamationen sind sofort nach Feststellung schriftlich anzuzeigen, spätestens
innerhalb von 5 Tagen. Spätere Reklamationen sind von der Haftung
ausgeschlossen, es sei denn, dass HGA bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers
grobes Verschulden nachzuweisen ist.
8. Rückgabe Werkzeug o.ä.
8.1
Stellt
der Entleiher den Leiharbeitnehmern Werkzeuge, Arbeitsmittel, Kraftfahrzeuge
oder andere Gegenstände zur Verfügung, ist der Entleiher für die ordnungsgemäße
Rückgabe selbst verantwortlich.
9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
9.1
Eine
Benachteiligung der Mitarbeiter des Verleihers im Rahmen ihrer beim Entleiher
auszuführenden Tätigkeit ist gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auszuschließen.
10. Übernahme eines Mitarbeiters der HGA mbH
10.1Sollte ein Mitarbeiter der HGA mbH aus Anlass eines
wirksamen oder beabsichtigten AÜV mit der HGA mbH vom Entleiher in ein
Arbeitsverhältnis übernommen werden, so verpflichtet sich der Entleiher, der
HGA mbH, eine Entschädigung von 4.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mwst. zu
zahlen. Die Entschädigung verringert sich um jeweils 400,00 €, netto pro
vollbeschäftigten Monat. Von dieser Verpflichtung ist der Entleiher befreit,
sobald der Mitarbeiter der HGA mbH 12 Monate beim Entleiher im Rahmen des AÜV tätig
war.
11. Verschwiegenheitspflicht
11.1Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu
absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten
schriftlich verpflichtet.
12. Anerkennung der AGB
12.1Bestandteil des AÜV sind ausschließlich die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der HGA mbH. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der
Tätigkeit des Mitarbeiters der HGA mbH beim Entleiher dessen Anerkenntnis
der Geltung der AGB der HGA mbH.
13 Datenschutzbestimmungen
13.1Die HGA weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten
edv- mäßig erfasst werden und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.
14 Schlussbestimmungen
14.1Die HGA und der Entleiher werden ihren Pflichten aus
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen.
14.2Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer
Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wernigerode.
