HGA-Wernigerode
AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Der HGA wurde mit Bescheid vom 20.12.2000 durch das Landesarbeitsamt Sachsen-Anhalt-Thüringen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG, zuletzt unbefristet, erteilt. Bei Wegfall der Erlaubnis im Sinne §12 (2) AÜG wird der Entleiher unverzüglich schriftlich benachrichtigt.

 

Unsere AGB gelten für alle unsere Angebote, Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträge. Individuelle Abweichungen von Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

 

 


1.       Auftragsbedingungen

1.1    Alle Angebote der HGA sind als freibleibend zu betrachten. Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträge zwischen Auftraggeber (im weiteren Entleiher genannt) und der HGA mbH bedürfen der Schriftform gemäß § 12 (1) AÜG.

1.2    Die HGA mbH ist Arbeitgeber seiner überlassenen Mitarbeiter gemäß AÜG § 11 (1) mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Alle Vereinbarungen sind mit der HGA mbH zu treffen und nicht mit dem Mitarbeiter.

2.       Weisungs- u. Kontrollfunktionen des Entleihers

2.1    Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen. Der Verleiher muss gewährleisten, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Entleihbetriebes integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten. Der Entleiher hat jedoch darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss der Entleiher der HGA eine entsprechende gültige Erlaubnis vom Landesarbeitsamt vorlegen.

3.       Arbeitsschutz

3.1    Gemäß § 11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den für Ihren Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergeben Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet den Pflichten der HGA mbH.

3.2    Des Weiteren wird dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe zur Verfügung gestellt.

3.3    Vor der Arbeitsaufnahme muss die HGA über eventuelle gesundheitsgefährdende Einwirkungen durch Lärm oder gefährliche Stoffe unterrichtet werden.

3.4    Zur persönlichen Schutzausrüstung des Leiharbeitnehmers gehören Arbeitsschutzschuhe (S3) und weitere Artikel je nach Absprache. Soweit tätigkeitsspezifische Schutzausrüstung erforderlich ist, die bei der Auftragserteilung nicht vereinbart war, wird sie vom Entleiher gestellt.

3.5    Im Falle eines Arbeitsunfalls ist die HGA mbH unmittelbar zu verständigen. Der Entleiher hat gemäß § 1553 (4) RVO eine Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen. Ein Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Sicherheitstechnische Kontrollen werden durch unseren Sicherheitsbeauftragten Herrn Adenstedt durchgeführt. Sie gestatten ihm den Zugang zu den Arbeitsplätzen.

4.       Laufzeit und Kündigung des Vertrages

4.1    Bei einer Beendigung der Überlassungsdauer hat der Entleiher mindestens 1 Woche vorher dieses der HGA mbH mitzuteilen.

4.2    Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstillegung und während der Dauer von Betriebsversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen. Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle des § 11 (5) AÜG den Arbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht hinzuweisen.

4.3    Der Entleiher überprüft innerhalb der ersten 4 Stunden des Einsatzes die Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters. Bei Einsatz mit Kraftfahrzeugen hat sich der Entleiher den gültigen Führerschein vorweisen zu lassen. Falls die Leistungen des Mitarbeiters der HGA mbH nicht den Anforderungen des Entleihers entsprechen und die HGA mbH innerhalb von 4 stunden nach Arbeitsantritt durch den Entleiher verständigt wird, kann die HGA mbH im Rahmen Ihrer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Weitergehende Ansprüche gegenüber der HGA mbH bestehen nicht.

5.       Preise

5.1    Die Preise gelten, falls nicht anders mit der HGA mbH vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertragsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit usw. Die vereinbarten Preise können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und anderen Umständen in Höhe der effektiv eingetretenen Kostensteigerungen angehoben werden.

Die Zuschläge werden wie folgt berechnet:

-    Überstunden ab der

41. Wochenarbeitsstunde                            25 %

-    Überstunden ab der

43. Wochenarbeitsstunde                            50 %

-    Nachtzuschlag (20:00 – 06:00 Uhr)           25 %

-    Samstagszuschlag

erste und zweite Stunde                               25 %

ab der dritten Stunde                                     50 %

-    Sonntagszuschlag                                         50 %

-    Feiertagszuschlag                                       100 %

Fallen weitere branchenübliche oder in Ausführung der übernommenen Tätigkeiten Zuschläge an, werden diese gesondert berechnet.

Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Einsatzorte

6.       Abrechnung und Zahlungsbedingungen

6.1    Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages von HGA- Mitarbeitern vorgelegten Zeitnachweisen zu unterzeichnen, andernfalls gilt der von dem HGA- Mitarbeiter vorgelegte Zeitnachweis als genehmigt. Die HGA mbH erstellt Rechnungen auf Basis der Zeitnachweise. Mit Unterschrift des Entleihers gelten die vereinbarten Leistungen als erbracht. Ein Zurückhaltungsrecht ist damit seitens des Entleihers ausgeschlossen. Die Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Der von der HGA mbH entsandte Mitarbeiter hat keine Inkassoberechtigung. Auch darf er nicht ohne eine von der HGA mbH ausgestellte Vollmacht mit Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Vorschüsse oder Zahlungen des Entleihers darf der von der HGA mbH entsandte Mitarbeiter nicht in Empfang nehmen.

6.2    HGA ist berechtigt ab dem 1. Tag der Fälligkeit der Rechnung Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

6.3    Sollte während der Zusammenarbeit zwischen der HGA und dem Entleiher ein berechtigter Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit auftreten, so werden alle offenen Rechnungen (auch gestundete) sofort fällig. Die HGA kann sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Entleiher dieser Forderung nicht nach, so kann die HGA vom Vertrag zurücktreten und vom Entleiher sofort die Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen.

6.4    Hat der Entleiher Gegenforderungen an die HGA mbH und will diese mit einer Rechnung aufrechnen, so ist dieses nur zulässig, wenn die HGA diese schriftlich festgestellt und anerkannt hat.

7.       Haftung

7.1    Der Leiharbeitnehmer wird vor Arbeitsaufnahme durch Ihren zuständigen Mitarbeiter in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes eingewiesen. Der Leiharbeitnehmer wird somit Ihren Mitarbeitern gleichgestellt, da er nicht unter unserer ständigen Aufsicht steht. Bei Schäden durch den Leiharbeitnehmer sind wir somit von der Haftung ausgeschlossen.

7.2    Etwaige Reklamationen sind sofort nach Feststellung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 5 Tagen. Spätere Reklamationen sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dass HGA bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers grobes Verschulden nachzuweisen ist.

8.       Rückgabe Werkzeug o.ä.

8.1    Stellt der Entleiher den Leiharbeitnehmern Werkzeuge, Arbeitsmittel, Kraftfahrzeuge oder andere Gegenstände zur Verfügung, ist der Entleiher für die ordnungsgemäße Rückgabe selbst verantwortlich.

9.       Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

9.1    Eine Benachteiligung der Mitarbeiter des Verleihers im Rahmen ihrer beim Entleiher auszuführenden Tätigkeit ist gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auszuschließen.

10.    Übernahme eines Mitarbeiters der HGA mbH

10.1Sollte ein Mitarbeiter der HGA mbH aus Anlass eines wirksamen oder beabsichtigten AÜV mit der HGA mbH vom Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so verpflichtet sich der Entleiher, der HGA mbH, eine Entschädigung von 4.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mwst. zu zahlen. Die Entschädigung verringert sich um jeweils 400,00 €, netto pro vollbeschäftigten Monat. Von dieser Verpflichtung ist der Entleiher befreit, sobald der Mitarbeiter der HGA mbH 12 Monate beim Entleiher im Rahmen des AÜV tätig war.

11.    Verschwiegenheitspflicht

11.1Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

12.    Anerkennung der AGB

12.1Bestandteil des AÜV sind ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der HGA mbH. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters der HGA mbH beim Entleiher dessen Anerkenntnis der Geltung der AGB der HGA mbH.

13     Datenschutzbestimmungen

13.1Die HGA weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten edv- mäßig erfasst werden und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.

14     Schlussbestimmungen

14.1Die HGA und der Entleiher werden ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen.

14.2Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wernigerode.